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Privatflugzeugführer [PPL (A) nach JAR-FCL] und Motorseglerführer
(JAR-FCL), die keine IFR-Berechtigung besitzen,
benötigen
eine Nachtflugqualifikation zur Durchführung von Überlandflügen nach
Sichtflugregeln bei Nacht. Inhaber von einem IFR-Rating (Instrumentenflugberechtigung) besitzen
automatisch die Nachtflugqualifikation.
Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung
Um die Nachtflugqualifikation zu erlangen, müssen Sie
im Besitz des PPL(A) nach JAR FCL sein. Außerdem müssen Sie mindestens
im Besitz des deutschen Sprechfunkzeugnisses sein (BZF II), empfohlen wird
jedoch das englische Funksprechzeugnis (BZF I). Die Nachtflugausbildung ist
eine zusätzliche Berechtigung zu einer bestehenden PPL-A-Lizenz
und einer CVFR-Berechtigung. Sie wird in den
Luftfahrerschein der PPL (A) Lizenz eingetragen.
Ablauf der Ausbildung
Eine theoretische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
Die praktische Ausbildung umfasst die folgenden Bereiche:
- Luftrecht, Luftverkehrs-
und Flugsicherungsvorschriften
- Funknavigation
- Technik
(Instrumentenkunde)
Für die Nachtflugqualifikation ist weder eine
theoretische noch eine praktische Prüfung abzulegen. Lediglich die
Flugschule bestätigt Ihnen die Teilnahme an der Nachtflugausbildung,
woraufhin die Eintragung in die Privatpilotenlizenz (JAR-FCL) erfolgen
kann. Die Berechtigung wird mit dem Nachweis der praktischen Ausbildung
erteilt. Die Flugausbildung umfasst mindestens 5 Stunden Nachtflug nach
Sichtflugregeln. Sie erlernen dabei das sichere Starten und Landen bei
Nacht, sowie die Navigation und sichere Beherrschung Ihres Luftfahrzeuges.
Während der Nachtflugausbildung werden Sie außerdem 10
Nachtstarts und 10 Nachtlandungen mit Fluglehrer sowie 5 Nachstarts und 5
Nachtlandungen bis zum Stillstand im Alleinflug absolvieren; in Begleitung
eines Fluglehrers wird ein Nacht-Überlandflug durchgeführt.
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