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JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung - Voraussetzungen

Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge:
Der Bewerber für den Erwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.

JAR-FCL 1.261 Klassenberechtigung

Nur mehrmotorige Flugzeuge

(1)Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens sieben Stunden theoretische Ausbildung für den Betrieb von mehrmotorigen Flugzeugen abgeschlossen haben.

(2) Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens zwei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem auf mehrmotorigen Flugzeugen unter normalen Bedingungen sowie mindestens drei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit Lehrberechtigtem bei Triebwerkausfall und asymmetrischen Flugzuständen absolviert haben.


Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)

Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse im Rahmen praktischer Prüfungen / Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen

(Siehe JAR-FCL 1.261(a))
(Siehe Anhang 1 F zur 1.DV LuftPersV)

1.
Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Klassen-/Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.

2.
Die theoretische Ausbildung muss den Lehrplan gemäß Anhang 1 F zur 1.DV LuftPersV abdecken, soweit dieser auf das/die betreffende Flugzeugmuster/-klasse zutrifft. In Abhängigkeit von der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung Folgendes beinhalten, kann jedoch auch umfangreicher sein:

(a)  Festigkeitsverband und Ausrüstung des Flugzeugs, Normalbetrieb der Systeme und Störungen
  • Abmessungen
  • Triebwerk einschließlich Hilfsturbine (APU)
  • Kraftstoffanlage
  • Druckkabine und Klimaanlage
  • Eisverhütung/Enteisung, Scheibenwischanlage und Regenverdrängungssystem
  • Hydraulikanlagen
  • Fahrwerk
  • Steuerungsanlagen, Auftriebshilfen
  • Elektrische Stromversorgung
  • Flugüberwachungsinstrumente, Funk-, Radar- und Navigationsausrüstung
  • Cockpit, Fluggastkabine und Frachtraum
  • Notausrüstung
(b)  Betriebsgrenzen
  • Allgemeine Betriebsgrenzen
  • Triebwerksbetriebsgrenzen
  • Systembetriebsgrenzen
  • Mindestausrüstungsliste
(c)  Flugleistung, Flugplanung und Flugüberwachung
  • Flugleistung
  • Flugplanung
  • Flugüberwachung
(d)  Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung
  • Beladung und Schwerpunkt
  • Bereitstellung am Boden
(e)  Notverfahren

(f)  Besondere Anforderungen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für

     Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft)

(g)  Bordseitige Ausrüstung des Flugzeugs, Verfahren und Betriebsgrenzen

  • Besondere Anforderungen für Flugzeuge mit Glascockpit
  • Elektronische Fluginstrumentenanlagen (z.B. EFIS, EICAS)
(h)  Flugmanagementsysteme (FMS)

3.
Für den Ersterwerb einer Muster-/Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten richtet sich die Anzahl der Auswahlfragen der schriftlichen oder computergestützten Prüfung nach der Komplexität des Flugzeuges. Um die Prüfung zu bestehen, müssen mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht werden.

4.
Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem oder zwei Piloten sind die theoretischen Kenntnisse durch einen Fragebogen mit Auswahlfragen oder andere geeignete Methoden zu überprüfen.

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