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Compass Aviation - Die Flugfunkzeugnisse
Wenn Sie (während eines Fluges) am Flugfunkverkehr teilnehmen möchten, dann müssen Sie ein gültiges Sprechfunkzeugnis besitzen. Jedes Funksprechzeugnis behält seine Gültigkeit auf Lebenszeit (muss also nicht verlängert werden).

Die Zeugnisse werden von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ausgestellt.


Es gibt die folgenden Flugfunkzeugnisse:

  • Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I)
  • Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II)
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF)

    Die einfachste Variante, das BZF II, erlaubt dem Inhaber, Sprechfunk in deutscher Sprache und bei Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) durchzuführen. Das BZF II berechtigt zur Durchführung des Sprechfunks in deutscher Sprache. Dieses Sprechfunkzeugnis muss jeder Privatpilot haben und er darf sich damit innerhalb Deutschlands bewegen. Wenn z. B. Freunde von Ihnen dieses Zeugnis erwerben, so dürfen sie an Bord den Sprechfunk ausüben und damit Sie, als Pilot, unterstützen. Diese müssen dazu nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sein.

    Das BZF I ermöglicht seinem Inhaber, im Sprechfunk in der deutschen und englischen Sprache auf VFR-Flügen zu sprechen. Damit ist es, im Unterschied zum Besitzer eines BZF II, dem Piloten möglich ins Ausland zu fliegen. Hat der Pilot kein BZF I oder AZF, so muß ein weiteres Besatzungsmitglied, das aber kein Pilot sein braucht, mit einem entsprechenden Sprechfunkzeugnis an Bord sein. Für Flüge im Luftraum C oberhalb von FL 100 sowie im Ausland muss man das BZF I besitzen, um den Funkverkehr mit den Controllern verstehen zu können. Für reine VFR-Flüge bei Nacht wird es nicht benötigt (solange diese nicht oberhalb von FL 100 durchgeführt werden.)

    Das AZF ist normalerweise für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) erforderlich. Das AZF müssen alle Piloten haben, die nach Instrumentenflugregeln fliegen, also zum Beispiel alle Verkehrspiloten und alle Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung. Ist ein Flugzeug, das privat genutzt wird, zum Instrumentenflug zugelassen, hat aber keinen Autopilot, der sowohl die Richtung als auch die Flughöhe halten kann, so muß zur Entlastung des Piloten ein zweites Besatzungsmitglied an Bord sein, das zwar keine Pilotenlizenz, aber "wenigstens" ein AZF besitzt.


    Voraussetzungen (Mindestalter)

  • für BZF II: Mindestalter 15 Jahre
  • für BZF I: Mindestalter 16 Jahre
  • für AZF: Mindestalter 18 Jahre und Besitz vom BZF I oder BZF II
  • Reservierungssystem
     
     
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